Aufgaben im Wahlraum (Urnenwahl)
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen für Ihre Aufgaben als Wahlhelfer im Wahlraum. Mit den ausklappbaren Kacheln haben Sie schnell Zugriff auf nützliche Hinweise, die Ihnen helfen, Ihr Wissen zu überprüfen.
Einrichtung des Wahlraums
- Die Wahlbekanntmachung und Strafbestimmungen
- Ein Musterstimmzettel
- Hinweisschilder und Wegweiser
- Das Wählerverzeichnis
- Die Stimmzettel
- Die Wahlniederschrift
- Das Schnellmeldeformular
- Empfangsbestätigung für den Erhalt der Urne und der Mitteilung aus den Briefwahlvorständen
Nein, man darf religiöse Symbole, Texte, Bilder oder dergleichen nicht verhüllen oder gar entfernen.
- Die Wahlkabinen müssen so aufgestellt werden, dass der Wähler unbeobachtet seine Stimme abgeben kann.
- Die Wahlkabinen könnten auf der innenliegenden Seite des Raumes aufgestellt werden, sodass der Bürger mit dem Rücken zur innenliegenden Wand steht. Sie als Wahlvorstand sitzen dann vor der Fensterfront.
- Ich beachte, dass keine Überwachungskameras im Wahlraum angebracht sind (beispielsweise in Sparkassen).
- Ich achte darauf, dass der Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.
Der Wahlvorstand
Eine ausreichende Anzahl an Tischen und Stühlen für den Wahlvorstand.
- Es spricht nichts dagegen, diese vor die Spiegelwand zu stellen, wenn ich die Möglichkeit habe, die Spiegel mit Tüchern oder ähnlichem abzudecken.
- Die Wahlkabinen müssen so aufgebaut werden, dass eine geheime Wahl möglich ist. Notfalls wird nur eine Kabine aufgebaut, wenn es die Räumlichkeit nicht anders zulässt. Wahlberechtigte Eltern möchten gerne Fotos vom Wahlraum für den Politikunterricht Ihres Sohnes machen. Ist das erlaubt?
- Nein, solange noch andere Wähler im Raum sind und diese nicht ihr Einverständnis gegeben haben.
- Ja, wenn nur die Räumlichkeit fotografiert wird und keine im Wahlraum anwesende Person.
- Ja, wenn die Erlaubnis des Wahlvorstandes und der anwesenden Personen im Wahlraum eingeholt wurde.
- Ich weise darauf hin, dass dies nicht erlaubt ist und bitte den Wähler, die Flyer wieder mitzunehmen.
- Sofern sich der Wähler weigert, die Flyer mitzunehmen, vernichte ich die Flyer beziehungsweise nehme diese in Verwahrung.
Ich nehme alle Plakate ab und hänge sie am Abend nach der Ergebnisermittlung und dem Verpacken der Wahlunterlagen wieder an ihren alten Platz.
Nein, er muss sich bei der Einrichtung des Wahlraums an die gesetzlichen Vorgaben halten.
- Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Anordnung der Wahlkabinen, Tische und Stühle und somit auch nicht auf die Abfolge der Stimmabgabe aus. Die Einrichtung erfolgt wie bei einem nicht barrierefreien Wahlraum.
- Keine, ich mache mir jedoch selbst ein Bild davon und vergewissere mich, ob die Barrierefreiheit gegeben ist. (Ich schaue beispielsweise nach, ob ausreichend Platz für einen Rollstuhl hinter den Wahlkabinen ist und der Zugang ungehindert möglich ist.)
- Keine, ich muss aber damit rechnen, dass vermehrt Wähler mit einer körperlichen Beeinträchtigung aus anderen - nicht barrierefreien - Wahlräumen meinen Wahlraum aufsuchen. Diese müssen dann aber einen für meinen Wahlkreis gültigen Wahlschein vorlegen, nur damit ist dann eine Stimmabgabe möglich.
Wahlvorstand
- Er verpflichtet die Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit.
- Er überprüft, ob die Wahlurne tatsächlich leer ist, verschließt diese anschließend mit dem Schloss und verwahrt den Schlüssel oder er versiegelt die Wahlurne.
- Er entfernt jedes, auf eine politische Überzeugung hinweisendes, Symbol oder Zeichen aus dem Wahlraum.
- Er verteilt die anfallenden Aufgaben auf die einzelnen Beisitzer, regelt die Stellvertretung für die Schriftführung sowie die Anwesenheitszeiten während der Wahlhandlung.
- Ausgabe der Stimmzettel.
- Beobachtung der Wahlkabinen und Wahlurne.
- Sortierung und Zählung der Stimmzettel nach Ende der Wahlzeit.
- Anweisungen des Wahlvorstehers befolgen.
- Regelung des Zutritts zum Wahlraum bei hohem Wähleraufkommen.
- Vermerk der Stimmabgabe
- Aufbewahrung der entgegengenommenen Wahlscheine
- Zählung der Stimmabgabevermerke
- Anfertigung der Schnellmeldung
- Anfertigung der Wahlniederschrift
- Schnellstmöglicher Anruf beim Wahlamt, um Ersatzpersonen anzufordern.
- Wenn keine Ersatzpersonen gestellt werden, können auch Beisitzer aus dem Kreise der Wahlberechtigten berufen werden.
- Ich versuche, das fehlende Mitglied telefonisch zu kontaktieren.
- Ich weise darauf hin, dass die Wahlkabine nur von einem Wähler genutzt werden kann.
- Falls der betroffene Wähler Hilfe benötigt, kann die zweite Person Hilfestellung leisten. Dies wurde mir vom Wähler vor der Stimmabgabe mitgeteilt
- Ich sperre vorübergehend den Eintritt zum Wahlraum und lasse alle anwesenden Wähler ihre Stimme abgeben. Danach wird der Zutritt zum Wahlraum wieder freigegeben, die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt.
- Nach 18 Uhr dürfen keine weiteren Wähler den Wahlraum zur Stimmabgabe betreten. Ich sperre den Zutritt daher bis zum Beginn der Stimmenauszählung.
- Noch anwesende Wahlberechtigte dürfen ihre Stimme abgeben.
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl.
- Er besteht aus dem Wahlvorsteher und Schriftführer sowie ihren Stellvertretern und weiteren zwei bis vier Beisitzern.
- Alle Mitglieder des Wahlvorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
- Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch aus.
- Mit einfacher Mehrheit.
- Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Wahlvorstehers maßgeblich.
Nein. Der Wahlvorstand kann sich die Anwesenheiten der einzelnen Mitglieder so einteilen, dass mindestens drei Mitglieder anwesend sind (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter).
Ich lehne die Annahme des Wahlbriefes ab und verweise die Person an das Wahlamt. Dort kann der Wahlbrief bis 18 Uhr abgegeben werden.
Stimmabgabe
Ich schaue mir die Wahlbenachrichtigung an und prüfe, ob der Wähler im richtigen Wahlraum ist. Ist dies der Fall, händige ich ihm vier Stimmzettel aus und der Wähler begibt sich anschließend in die Wahlkabine zur Kennzeichnung der Stimmzettel. Die Wahlberechtigung wird vom Schriftführer anhand des Wählerverzeichnisses erst vor der Freigabe der Urne geprüft.
Nachdem der Wähler die Stimmzettel gekennzeichnet und gefaltet hat, wirft er sie in die Wahlurne und der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis.
- Ich überprüfe, nachdem der Wähler die Stimmzettel gekennzeichnet hat, die Identität anhand eines amtlichen Ausweispapieres und kontrolliere anhand der Adresse, ob die Person im Wählerverzeichnis steht und kein Sperrvermerk (bspw. "W" (= ausgestellter Wahlschein)) eingedruckt ist. Wenn das der Fall ist, wird die Wahlurne für den Einwurf der Stimmzettel freigegeben.
- Der Wähler erhält zunächst seine Stimmzettel und kennzeichnet diese in der Wahlkabine. Die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses erfolgt durch den Schriftführer erst vor der Freigabe der Wahlurne. Dazu ist es erforderlich, dass der Wähler sich mit einem amtlichen Ausweispapier ausweisen kann. Stimmen die Angaben des Wählers mit dem Wählerverzeichnis überein und ist kein Sperr- oder Stimmabgabevermerk bei der Person eingetragen, so wird die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels freigegeben.
- Ich prüfe, ob er eventuell am Ende des Wählerverzeichnisses als Neuaufnahme aufgeführt ist. Wenn das der Fall ist, händige ich dem Wähler die Stimmzettel aus.
- Ich prüfe, ob er eventuell am Ende des Wählerverzeichnisses als Neuaufnahme aufgeführt ist. Wenn das nicht der Fall ist, rufe ich das Wahlamt an und lasse klären, ob und ggf. wo die Person wählen kann.
- Die Wahlscheinnummer des vorgelegten Wahlscheins steht nicht auf der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine (Negativliste).
- Der Wahlschein muss von einem Mitarbeiter des Wahlamtes unterschrieben (auch maschinell) und mit dem Dienstsiegel der Wahlbehörde versehen sein.
- Der Wahlschein ist für das Gemeindegebiet Blankenheim ausgestellt und gültig.
Ich lasse mir den Wahlschein aushändigen und prüfe, ob dieser für das Gemeindegebiet Blankenheim gültig ist. Ist die Wahlscheinnummer zudem nicht im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine aufgeführt und war der Abgleich der Daten mit einem amtlichen Ausweisdokument der vor mir stehenden Person erfolgreich, gebe ich dem Wähler neue Stimmzettel und lasse ihn wählen. Die übrigen Briefwahlunterlagen sind (vom Wähler) zu vernichten.
Nein, die Wahl ist nur während der Wahlzeit von 8:00 – 18:00 Uhr möglich.
- Ohne Vorlage eines gültigen Wahlscheins darf der Wähler nicht wählen. Er könnte bereits per Brief gewählt haben.
- Ich nehme Kontakt zum Wahlamt auf, um zu klären, ob die Briefwahlunterlagen des Wählers wegen Nichtzustellung zum Wahlamt zurückgegangen sind und die Ausführung der Wahl somit noch im Wahlamt möglich ist.
Ich bitte den Wähler, den Stimmzettel in meinem Beisein zu vernichten und händige ihm neue Stimmzettel aus.
Die Gesamtzahl der Wähler, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Stimme abgegeben haben.
- Sollte die Wählerin die Gesichtsverhüllung nicht abnehmen wollen und eine zweifelsfreie Identifizierung nicht möglich sein, muss ich die Wählerin von der Wahl zurückweisen.
- Ich bitte die Wählerin die Gesichtsverhüllung abzulegen um sich auszuweisen und die zweifelsfreie Identität festzustellen.
Ende der Walhandlung
Der Wahlvorsteher gibt bekannt, dass die Wahlzeit abgelaufen ist. Der Zutritt zum Wahlraum wird solange gesperrt, bis die noch im Wahlraum anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen und gibt den Wahlraum wieder für die Öffentlichkeit frei.
Der Wahlvorstand ermittelt jetzt ohne Unterbrechung das Wahlergebnis, das heißt jetzt beginnt die Auszählung.
Stimmauszählung
Nach dem Ende der Wahlzeit um 18 Uhr (im Wahlraum befindliche Wähler dürfen noch ihre Stimme abgeben).
- Mindestens fünf Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Um die Zahl der Wählerinnen und Wähler festzustellen, wird gezählt:
- Die Zahl der Stimmzettel aus der Wahlurne, die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine.
Die Zählung ist einmal zu wiederholen. Bleibt es bei Differenzen, ist dies in der Niederschrift zu erläutern. Maßgeblich für die Ergebnisermittlung ist immer die Anzahl an Stimmzetteln.
- Die Stimmzettel werden zunächst auf die drei Stapel 1, 2 und 3 aufgeteilt.
- Die zweifelsfrei gültigen Stimmzettel werden dem Stapel 1 zusortiert und können schon nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist, getrennt werden. Die zweifelsfrei ungültigen/ungekennzeichneten Stimmzetteln werden dem Stapel 2 zugeordnet. Der Stapel 3 beinhaltet Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und über die der Wahlvorstand nochmal gesondert Beschluss fassen muss. Die drei Stapel werden jeweils separat ausgezählt, in das Vorschreibblatt und anschließend in die Niederschrift eingetragen.
Sie nehmen den verschlossenen roten Wahlbrief als Anlage zur Niederschrift und weisen auf diesen Umstand hin.
Ich nehme unverzüglich Kontakt mit dem Wahlamt auf. Von dort werden erfahrene Dienstkräfte entsandt, die bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses behilflich sind.
Die nicht benutzten Stimmzettel werden in die Box gelegt.
- Anzahl der Stimmzettel
- Anzahl der Stimmabgabevermerke
- Anzahl der Wahlscheine
- Die Zahl der Wähler
- Die gültigen und ungültigen Stimmen, sowie die Anlass zu Bedenken gebenden Stimmen für die jeweiligen Teilwahlen
Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlraum mündlich bekannt.
Niederschrift (Urnenwahl)
Eintragungen können im Laufe der Wahlhandlung als auch während Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk vorgenommen werden.
- Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, gegebenenfalls die Namen der Ersatzmitglieder und der Hilfskräfte (sind gegebenenfalls systemseitig vorgegeben).
- Die Zahlen der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk und mit Sperrvermerk (sind gegebenenfalls systemseitig vorgegeben).
- Die Namen der Bewerber sowie die Kurzbezeichnungen der Partei (sind gegebenenfalls systemseitig vorgegeben).
- Ich informiere das Wahlamt, insbesondere bei nicht innerhalb des Wahlvorstandes zu klärenden Sachverhalten.
- Ich vermerke es in der Niederschrift „besondere Vorkommnisse“.
Die Niederschrift ist von allen Positionen des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
- Der Stimmzettel lässt nicht zweifelsfrei den Willen des Wählers erkennen.
- Es sind mehrere Bewerber angekreuzt oder gekennzeichnet.
- Es ist nicht zweifelsfrei erkennbar in der Kennzeichnung oder Ankreuzung, welcher Bewerber gemeint ist.
- Der Stimmzettel ist zerrissen oder stark beschädigt.
- Die Stimmzettel sind leer oder ungekennzeichnet.
Verpacken der Wahlunterlagen
Der Briefwahlvorsteher übergibt sämtliche Briefwahlunterlagen (die Box, die Pakete mit den Stimmzetteln, die Wahlurne) an die vor Ort anwesenden Hilfspersonen im Rathaus.
- Ein Paket mit leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen.
- Die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Wahlbewerbern.
- Die vom Wähler nicht gekennzeichneten - also leeren - Stimmzettel (zweifelsfrei ungültige Stimmen).
- Die eingenommenen Wahlscheine.
Sämtliche Briefwahlunterlagen sind entsprechend der beigefügten Packliste zu verpacken und anschließend in die Box zu legen. Der Briefwahlvorsteher übergibt sämtliche Briefwahlunterlagen (Box, Wahlurne) zusammen mit der Schnellmeldung und der Briefwahlniederschrift an die vor Ort anwesenden Hilfspersonen. Es befinden sich somit anschließend keine Briefwahlunterlagen mehr im Briefwahlraum.