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BLANKENHEIM

Verweilen an der Quelle

Bauturbo

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was bedeutet die BauGB-Novelle und der „Bauturbo“ konkret für Blankenheim?
Die BauGB-Novelle umfasst im Kern die neuen und geänderten Regeln zur Befreiung (§ 31 Abs. 3 BauGB), zur Einfügung (§ 34 Abs. 3b BauGB), zur Zustimmung der Gemeinde (§ 36a BauGB) sowie den „Bauturbo“ (§ 246e BauGB). Mit den neuen Regeln sollen Wohnbauvorhaben schneller genehmigt werden können. Blankenheim legt nun verbindlich fest, wie diese Instrumente angewendet werden dürfen und welche Verfahren dabei einzuhalten sind. Weitere umfangreiche Informationen zum „Bauturbo“ gibt es auf den Seiten des Bundesministeriums.

Heißt das, dass künftig ohne Regeln gebaut wird?
Nein. Auch mit den neuen Instrumenten im Baugesetzbuch (BauGB) gelten weiterhin klare Anforderungen. Nachbarliche Interessen, öffentliche Belange, das Ortsbild sowie Ziele der Stadtentwicklung werden weiterhin geprüft. Das Vorhaben muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Gibt es weiterhin Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit?
Ja. Bei allen Vorhaben, für die ein reguläres Bebauungsplanverfahren erstellt wird. Das betrifft weiterhin alle Bauvorhaben, die nicht dem Wohnen dienen. Und auch bei Wohnbauvorhaben mit städtebaulicher Bedeutung, bei denen der neue § 246e BauGB angewendet wird, ist bei kleineren Vorhaben der Ortsvorsteher zu beteiligen ansonsten ist bei größeren Vorhaben ein Ratsbeschluss erforderlich.

In welchen Fällen kommen die neuen Regelungen nicht zum Einsatz?
Die neuen Regeln gelten ausschließlich für den Wohnungsbau, nicht für Ferienwohnungen oder -häuser.
Zusätzlich ist für bestimmte sensible Bereiche, etwa Flächen im Außenbereich, die nicht für Wohnen vorgeplant sind oder in Schutzgebieten und Risikozonen, der „Bauturbo“ ausdrücklich ausgeschlossen.

Warum braucht es dafür einen Grundsatzbeschluss der Gemeinde?
Die neuen Regelungen sind eine „Kann-Vorschrift“ im Baugesetzbuch und enthalten eine neue Entscheidungsebene der Gemeinde: die Zustimmung gemäß § 36a BauGB. Der Grundsatzbeschluss schafft Transparenz, Rechtssicherheit und klare Zuständigkeiten, damit Verwaltung und Politik nachvollziehbar und verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umgehen können.