Blankenheim

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BLANKENHEIM

Verweilen an der Quelle

Übernachtungssteuer

Fragen und Antworten

In seiner Sitzung am 12.07.2018 hat der Rat der Gemeinde Blankenheim die Einführung einer Übernachtungssteuer zum 01.01.2019 beschlossenDie entsprechende Satzung hierzu wurde durch die 1. Änderungssatzung zum 01.01.2026 angepasst. Die aktuelle Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Gemeinde Blankenheim finden Sie unter folgendem Link: Übernachtungssteuersatzung

Die Übernachtungssteuer ist eine Aufwandsteuer auf entgeltliche Übernachtungen im Gemeindegebiet in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Tagungshäusern, Ferienwohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen.

Mit der Aufwandsteuer soll der Aufwand, den ein Gast mit der Übernachtung betreibt, besteuert werden. Um den Aufwand gerecht besteuern zu können, wurde eine prozentuale Besteuerung beschlossen. Pauschbeträge berücksichtigen nicht die Höhe des für die Übernachtung verwendeten Betrages.

Grundsätzlich handelt es sich wie bei jeder Steuer um allgemeine Deckungsmittel ohne Zweckbindung. Die Einnahmen sind also grundsätzlich nicht an eine Leistung gebunden und können zur Finanzierung aller Aufgaben herangezogen werden.

In der Gemeinde Blankenheim wurde die Übernachtungssteuer u.a. eingeführt um den Bereich Kultur und Tourismus zu fördern und auszubauen.

Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die Steuer an den Beherbergungsbetrieb zahlt.

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist Steuerentrichtungsschuldner. Er ist dazu verpflichtet, den Steuerbetrag einzuziehen und an die Gemeinde Blankenheim abzuführen.

Zu diesem Zwecke werden Erklärungsvordrucke bereitgestellt, die vom Beherbergungsbetrieb ausgefüllt und beim Steueramt der Gemeinde Blankenheim eingereicht werden.

Wenn der Steuerentrichtungspflichtige (Beherbergungsbetrieb) seinen Pflichten zur Einziehung und Entrichtung der Übernachtungssteuer sowie zur Nachweisführung nicht ausreichend nachkommen sollte, kann er neben dem Steuerschuldner (Gast) in die Haftung genommen werden.

Bemessungsgrundlage für die Übernachtungssteuer ist das im Zusammenhang mit der Übernachtung entrichtete Bruttoentgelt einschl. evtl. Servicegebühren und Mehrwertsteuer (ohne Übernachtungssteuer), jedoch ohne den Aufwand für sonstige Dienstleistungen. Das bedeutet, alles was der Beherbergungsgast aufwendet, um die Übernachtungsleistung zu erhalten, einschließlich Mehrwertsteuer, ist die Grundlage der Besteuerung.

Sofern eine Aufteilung der Gesamtrechnung in Übernachtungsgeld und Verpflegungsleistung ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 € für Frühstück und je 10,00 € für Mittag- und Abendessen.

Unselbständige Nebenleistungen, die unmittelbar in Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung erbracht werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn hierfür ein gesondertes Entgelt erhoben wird.

Beispiele:

  • Entgelt für Verbrauchskosten (Strom, Wasser etc.)
  • Entgelt für die Reinigung der gemieteten Räume
  • Entgelt für die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern
  • Entgelt für Zustellbetten
  • Entgelt für mitreisende Tiere

Gesondert berechnete Dienstleistungen, die keine Beherbergungsleistung sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer einbezogen.

Beispiele:

  • Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
  • Getränkeversorgung aus der Minibar
  • Wellnessangebote/Sauna
  • Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
  • Internetnutzung

Von der Bemessungsgrundlage (Bruttoentgelt) werden 5% berechnet und als Steuer erhoben.

Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Erklärung, die vom Steuerentrichtungspflichtigen (Beherbergungsbetrieb) grundsätzlich bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks einzureichen ist. Daraufhin erlässt das Steueramt der Gemeinde Blankenheim einen entsprechenden Übernachtungssteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Grundsätzlich ja, in begründeten Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit dem Steueramt der Gemeinde eine abweichende Regelung vereinbart werden.

Der Vordruck für die Erklärung zur Übernachtungssteuer ist auf der Homepage der Gemeinde Blankenheim unter folgendem Link hinterlegt: Erklärung Beherbergungsbetriebe

Ja, ab dem 01.01.2026 fällt auch auf betrieblich veranlasste Übernachtungen eine Übernachtungssteuer an.

Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Gast sich weigert, die Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn ihm die Leistung gewährt wird/wurde, ist die Mehrwertsteuer abzuführen. Ebenso verhält es sich mit der Übernachtungssteuer.

Auch diese Situation ist vergleichbar mit der Mehrwertsteuer. Es ist jeweils der zum Übernachtungszeitraum geltende Steuersatz maßgebend. Wurde die Übernachtungsleistung bereits vorab bezahlt, ist der Differenzbetrag grundsätzlich beim Gast nachzufordern.

Grundsätzlich ja.

Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schülern oder deren Eltern organisiert werden (z.B. Abiturfahrten), stellen steuerpflichtigen Übernachtungsaufwand dar. Ausnahmsweise ist eine Übernachtung von Schülern jedoch nicht steuerpflichtig, wenn es sich um eine nach den Schulgesetzen teilnahmepflichtige Schulveranstaltung handelt. Zum Nachweis hierfür ist eine Sammelbestätigung durch die jeweilige Schulleitung, die die Namen der Teilnehmer und den Grund des Aufenthaltes enthält, ausreichend.

Nein.

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Gemeinde Blankenheim vom 12.07.2018. Ab dem 01.01.2026 finden die Änderungen der 1. Änderungssatzung vom 11.12.2025 Anwendung. Die aktuelle Satzung finden Sie unter folgendem Link: Übernachtungssteuersatzung

Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können nur zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung geklärt werden.

Wir beantworten Ihre Fragen zu der neuen Übernachtungssteuer unter der Telefonnummer 02449/87-126 oder per Email unter folgender E-Mail Adresse: chellenthal(@)blankenheim.de